Im Fall des ermordeten 16-jährigen Mädchens aus Trier-Nord hat die Staatsanwaltschaft nun Klage gegen einen 24-Jährigen wegen Mordes erhoben. Der Prozess beginnt im September.
Trier-Nord. Das Verbrechen hat für Entsetzen gesorgt. Knapp ein halbes Jahr nach dem gewaltsamen Tod einer 16-jährigen Schülerin aus Trier-Nord hat die Staatsanwaltschaft nun Anklage erhoben. Vor dem Trierer Landgericht wird ab September darüber verhandelt, ob die Staatsanwaltschaft den Mordvorwurf gegenüber dem 24-jährigen mutmaßlichen Täter erhärten kann.
Klar ist vor Prozessbeginn, dass der 24-Jährige seine Bekannte getötet hat. Dies hat der Angeklagte bereits im Vorfeld eingeräumt. Er soll laut Anklage geplant haben, die 16-jährige zu vergewaltigen.
Am Abend des 13. März sollen der Angeklagte und das späterere Tatopfer zunächst mit mehreren Bekannten gefeiert haben. Das spätere Opfer habe dann beabsichtigt, sich zum Hauptbahnhof zu begeben, um von dort mit einem Bus zu einem anderen Bekannten zu fahren. Der Angeklagte soll sie begleitet haben. Auf einem Abkürzungsweg zwischen Wasserweg und Kürenzer Straße an den Bahngleisen entlang soll er sie angegriffen haben, um sie zu vergewaltigen.
Dieser Versuch soll gescheitert sein, weil das Tatopfer sich gewehrt haben soll. Als der Angeklagte dies erkannt habe, soll er laut Anklageschrift den Entschluss gefasst haben, sein Opfer zu töten, um eine Entdeckung der versuchten Vergewaltigung zu verhindern. Er soll mit einem mitgeführten Klappmesser viermal auf das Tatopfer eingestochen haben. Die 16-Jährige soll an den Verletzungen verstorben sein.
Anschließend hatte der Angeklagte wohl die Leiche des Tatopfers angezündet, um seine Tat zu vertuschen und um Spuren zu beseitigen. Für die Verhandlung sind neun Tage vor dem Trierer Landgericht vorgesehen. Dann ist abzusehen, ob sich der Vorwurf des Mordes erhärtet hat.
Hintergrundwissen Totschlag/Mord:
Tötet jemand vorsätzlich einen anderen Menschen, so hat er sich eines Totschlags (§ 212 StGB) strafbar gemacht. Nur wenn zur Tötung besondere Mordmerkmale hinzutreten, handelt es sich um einen Mord (§ 211 StGB). Besondere Mordmerkmale sind z.B. Mordlust, Habgier, Heimtücke oder Grausamkeit. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft soll der Angeklagte im vorliegenden Fall das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 Alt. 9) erfüllt haben. Dieses ist gegeben, wenn der Täter tötet, um eine andere Straftat zu verdecken.
Foto: Lupo / pixelio.de
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