Auch wenn einen das Wetter momentan nicht an Eis und Schnee erinnert, teilte die Stadt Trier heute mit, dass das Stadtreinigungsamt Anlieger auf ihre Streu- und Räumpflichten hinweist.
Obwohl der Winter bislang deutlich milder als noch vergangenes Jahr verläuft, weist das Trierer Stadtreinigungsamt Anlieger und Hauseigentümer erneut auf ihre Räum- und Streupflicht hin.
Zwischen 7 und 21 Uhr, an Sonntagen und Feiertagen ab 8 Uhr, müssen Fußgänger die Gehwege gefahrlos nutzen können. Ist kein ausgebauter Bürgersteig vorhanden, ist ein 1,50 Meter breiter Gehstreifen entlang der Grundstücksgrenze von Schnee und Eis freizuhalten.
Diese Regelung enthält die Trierer Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze. Das Ignorieren der Anliegerpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Auch wenn der Winterdienst auf Dritte, zum Beispiel einen Hausmeisterservice, übertragen wurde, ist der Anlieger zur regelmäßigen Kontrolle verpflichtet. Bei Gehwegen, auf denen sich Haltestellen befinden, müssen Anwohner oder Hauseigentümer bei Glätte über die gesamte Breite räumen und streuen. Schnee und Eis dürfen nur so aufgeschichtet werden, dass Haltestellen und Straßenübergänge in einer ausreichenden Breite frei bleiben. Nur so ist sichergestellt, dass zum Beispiel Passanten den Bus gefahrlos nutzen können. Zudem dürfen Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf die Straße geschippt werden. Grundstücksbesitzer müssen außerdem dafür Sorge tragen, dass Schnee entfernt wird, der vom Dach ihres Hauses zu fallen und den Verkehr zu gefährden droht.
Zur Erledigung der städtischen Pflichten beim Winterdienst sind bei Schnee- und Eisglätte 20 Streu- und Räumfahrzeuge sowie 150 Mitarbeiter im Einsatz. Ziel ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Im Winterdienst ist die Stadt verpflichtet, verkehrswichtige und gefährliche Straßen (Streustufe 1) zu räumen und zu streuen. Hierunter sind klassifizierte Straßen wie Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, Hauptverkehrs- und Sammelstraßen, gefährliche Steigungen und ÖPNV-Strecken zu verstehen. Für die Stufen 2 und 3 gilt lediglich eine Räumpflicht, die nachrangig erledigt wird, da eine gesetzliche Pflicht nur für die Stufe 1 besteht.
Die Stadtreinigung kümmert sich außerdem um das Räumen und Streuen von Fußgängerüberwegen, Signalanlagen und Zebrastreifen. Die Häufigkeit der Einsätze hängt davon ab, wie stark diese Anlagen genutzt werden. Zu allen Räum- und Streueinsätzen ist die Stadt bei Bedarf zwischen 7 bis 21 Uhr verpflichtet.
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