Darf ich eine Verpackung im Supermarkt öffnen und muss sie dann bezahlen?
Muss ich eine Zeitschrift kaufen, wenn ich sie durchblättere?
Darf ich Naschen und Probieren?
Der Gang in den Supermarkt erscheint und als etwas ganz alltägliches. Doch steckt er voller rechtlicher Fragen, die uns zwar banal erscheinen, auf die wir dennoch nicht so recht die Antwort kennen.
Oft denken wir in unserem Alltag im Recht zu sein und vergessen dabei schnell, dass es Gesetze gibt, die Rechte und Pflichten im alltäglichen Leben regeln.
Doch ist die Rechtslage, wenn es um das Verstehen geht eher ein Fluch als Segen. Denn für den Verbraucher ist sie ein verirrendes Durcheinander von Paragraphen und komplizierten Sätzen.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz räumt nun mit den häufigsten Rechtsirrtümern im Alltag auf und informiert auf leicht verständliche Weise, wie wir uns in missverständlichen Alltagssituationen richtig verhalten können.
Spielerisch können Rechtsfragen geklärt werden mit dem Online- oder dem Kartenquiz der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
[statistik]Das komplette Quiz gibt es online hier oder kostenfrei als Kartenspiel in der Verbraucherzentrale Trier (Fleischstr.77, Etage 3)[/statistik]
5vier hat hier 10 interessante Rechtsirrtümer zusammengestellt:
1. Probieren und Naschen im Supermarkt ist nicht erlaubt?
RICHTIG: Das Probieren von Lebensmitteln ist nur dann erlaubt, wenn das an einem Probierstand oder einer Theke angeboten wird. Ansonsten ist die Ware so lange im Eigentum des Supermarktes, bis sie bezahlt ist und darf erst danach verzehrt werden.
TIPP: Eine lose Ware anzufassen ist dagegen erlaubt z.B. um bei einer Tomate zu prüfen, ob sie reif ist. So ist auch das Riechen an Shampoo erlaubt, wenn kein Siegel gebrochen wird.
2. Der am Regal ausgezeichnete und nicht an der Kasse eingescannte Pries gilt?
FALSCH: Preisschilder sind rechtlich gesehen lediglich eine Einladung des Verkäufers an den Käufer, ein Kaufangebot abzugeben. Der Kunde kann nicht auf den ausgezeichneten Preis bestehen, der Verkäufer aber ebenso nicht ohne Zustimmung des Kunden einen höheren Preis verlangen
TIPP: Verstöße gegen den Preisangabenverordnung ahnden die kommunalen Ordnungsämter.
3. Man kann in unbegrenzter Höhe mit Münzen zahlen?
FALSCH: Niemand ist verpflichtet, mehr als 50 Münzen für eine Zahlung anzunehmen.
TIPP: Gesammeltes Kleingeld an einer Filiale der Deutschen Bundesbank in Schein umtauschen.
4. Große Geldscheine müssen angenommen werden?
RICHTIG: Geldscheine sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Sie müssen unbegrenzt angenommen werden, es sei denn, das wurde zuvor gut sichtbar ausgeschlossen oder der Geldschein steht in keinem angemessenen Verhältnis zur gekauften Ware oder Dienstleistung.
TIPP: Beschädigte Banknoten ersetzt die Deutsche Bundesbank kostenlos.
5. Der Tod beendet alle bestehenden Verträge?
FALSCH: Die meisten Verträge (z.B. Telefon, Strom, Zeitungs-Abo) laufen nach dem Tod des Vertragspartners mit dessen Erben weiter. Nur ausnahmsweise kann im Einzelfall außerordentlich gekündigt werden. Lediglich bei Mietverträgen haben die Erben ein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht.
TIPP: In die Verträge schauen! Oft bestehen in solchen Fällen Sonderkündigungsrechte.
6. Das Durchblättern einer Zeitschrift verpflichtet nicht zum Kauf?
RICHTIG: Kunden dürfen sich im Laden ein Bild machen und überlegen, ob sie die Zeitschrift kaufen wollen. Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde seinen Kaufwunsch äußert, z.B. indem er die Zeitschrift nimmt und das Geld dem Verkäufer gibt.
TIPP: Daran ändert auch ein Schild „Das Durchblättern verpflichtet zu Kauf“ nichts! Solche Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Aber der Händler hat ein Hausrecht: Er darf Leseratten aus dem Laden verweisen.
7. Das Öffnen von Verpackungen verpflichtet zum Kauf?
FALSCH: Der Kunde ist berechtigt, die Verpackung zu öffnen, um die Ware zu Testzwecken in Augenschein zu nehmen. Die Verpackung ist aber sorgfältig zu öffnen. Anderenfalls kann der Verkäufer Schadensersatz für die Verpackung verlangen.
TIPP: Wird die Ware beim Öffnen der Verpackung unhygienisch oder unverkäuflich muss man Schadensersatz leisten.
8. Auch ohne Kassenbon kann man reklamieren?
RICHTIG: Sie müssen nur beweisen, dass Sie die Ware bei dem Verkäufer, bei dem Sie reklamieren zu einem bestimmten Zeitpunkt gekauft haben. Ein Zeuge, der beim Kauf dabei war, oder ein Kontoauszug kann ausreichend sein.
9. Der Verkäufer darf bestimmen, wie lange ein Gutschein eingelöst werden darf?
RICHTIG: Die Einlösefrist darf nicht zu knapp bemessen sein. Eine Frist unter 1 Jahr ist unwirksam. Wenn Sie eine wirksame Frist versäumt haben, kann der Händler sich weigern, den Gutschein einzulösen. Er ist aber verpflichtet, Ihnen den Geldwert abzüglich entgangenen Gewinns innerhalb von 3 Jahren ab Kauf des Gutscheins zu erstatten.
10. Beim Möbelkauf muss immer angezahlt werden?
FALSCH: Das Kaufrecht kennt keine Vorauszahlungspflicht, danach ist kein Käufer zur Anzahlung verpflichtet. Gezahlt werden muss erst mit Erhalt der Ware.
TIPP: Viele Möbelhändler verlangen jedoch eine Anzahlung. Darauf müssen Sie sich aber nicht einlassen. Wer sich damit einverstanden erklärt, riskiert im Insolvenzfall des Möbelhauses den Verlust.
Lust auf mehr?
[statistik]Das ganze Quiz: Irrtum oder Wahrheit gibt es online hier.
oder kann als Kartenspiel kostenfrei bei der Verbraucherzentrale Trier abgeholt werden:
Fleischstr.77, 54290 Trier
Tel. (0651) 48802 / Fax (0651) 49088
[email protected][/statistik]
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