Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vergangenen Woche entschieden, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig ausgewiesen werden dürfen, wenn die örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage darstellen. Nach Ansicht des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC) muss nach der Grundsatzentscheidung der Leipziger Richter auch die Beschilderung der Trierer Radwege auf den Prüfstand.
LEIPZIG/TRIER. Gegenstand des Verfahrens war eine Auseinandersetzung in Regensburg. Dort hatte ein Radfahrer gegen die Stadt geklagt, weil diese einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrsschildern als benutzungspflichtig ausgewiesen hatte. Der Kläger wandte ein, dass er auch auf der parallel verlaufenden Fahrbahn gefahrlos radeln könnte. Die Stadt Regensburg hielt dem unter anderem entgegen, dass aufgrund der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer entstünden, auch weil sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.
Die Leipziger Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht und bestätigten stattdessen die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf, wenn „eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage“ gegeben sei.
Aus Sicht des Trierer Kreisverbands des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs kommt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Signalwirkung zu. „Wir fühlen uns in unserer Auffassung bestätigt, dass eine Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn durch Anbringen von Fahrradstreifen der zielführendere Weg ist“, erklärte der Zweite Vorsitzende des ADFC Trier, Fabian Bauer, in einer ersten Reaktion. Separat geführte Radwege provozierten zusätzliche Gefahren und verhinderten, dass Autofahrer und Radfahrer sich gegenseitig im Blick haben, so Bauer weiter.
Für Matthias Bellmann, Referent für Verkehrspolitik des ADFC Trier, ist nach dem Urteil klar: „Bei allen benutzungspflichtigen straßenbegleitenden Radwegen innerhalb der Stadt muss die Radwegebenutzungspflicht erneut geprüft und in all den Fällen aufgehoben werden, in denen keine besonders erhöhte Gefährdung für die Radfahrer besteht“. Dies gälte beispielsweise in der Metzer Allee oder in der Kürenzer Straße.
Der ADFC geht noch einen Schritt weiter: „Grundsätzlich müsste die Stadt aufgrund des Urteils auch die aktuellen Pläne für die Herzogenbuscher Straße und die Loebstraße überprüfen“, so Bellmann. Bei beiden Projekten sind straßenbegleitende Radwege vorgesehen. „Es muss vorrangiges Ziel sein, wie von uns seit längerem gefordert, eine Fahrbahnführung zu realisieren“, erklärte der ADFC-Experte weiter. Der Fahrradclub unterstrich jedoch, dass das Leipziger Urteil die Stadt nicht davon entbinde, sich „um komfortable, direkte Verbindungen zwischen den einzelnen Stadtteilen zu kümmern“. Bauer: „Es ist nicht mit einer reinen Entwidmung der Radwege getan, wenn die Stadt ernsthaft an einer radfahrfreundlichen Infrastruktur interessiert ist“. Allerdings sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine erneute Bestätigung für die seit vielen Jahren vom Trierer ADFC gegenüber der Stadtverwaltung vertretene Auffassung, dass der Bau teurer und aufwändiger Bordsteinradwege nicht mehr zeitgemäß sei.
Claas meint
Radwege in Trier sind ohnehin eine Katastrophe sondergleichen. Da muss einfach etwas passieren.