Deutschland/ Trier. Das Bürgergeld wird ab dem 1. Januar 2023 von den Jobcentern bundesweit ausgezahlt. Auch die Trierer Kundinnen und Kunden des Jobcenters Trier Stadt erhalten ab diesem Stichtag einen höheren Regelsatz.

Wer alleinstehend oder alleinerziehend ist, erhält ab Januar 502 Euro. Volljährige Partner erhalten 451 Euro. Wer zwischen 18 und 24 Jahre alt ist, bekommt 402 Euro. Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 18 Jahre) erhalten 420 Euro. Kinder des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 – 13 Jahre) bekommen einen Regelsatz in Höhe von 348 Euro. UndKinder von null bis fünf Jahre erhalten 318 Euro.
Die Regelsätze zum Nachlesen gibt es auf der Homepage des Jobcenters Trier Stadt unter www.jobcenter-trier-stadt.de/leistung/hilfe-zum-lebensunterhalt
Kein Extra-Antrag notwendig
Um Geld nach dem neuen Bürgergeld zu bekommen, ist keine gesonderte Antragstellung notwendig. Die Anträge werden angepasst und stehen weiterhin direkt beim Jobcenter oder unter dem Online-Portal www.jobcenter.digital zur Verfügung.
Bisher bewilligte Anträge gelten weiterhin und werden ab dem 1. Januar 2023 entsprechend der Erhöhung angepasst. Endet der im Bescheid angegebene individuelle Bewilligungszeitraum zum 31.12.2022, muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Der sogenannte WBA gilt weiterhin.
Läuft der Bewilligungszeitraum aus, erhalten Kundinnen und Kunden eine Benachrichtigung über das Ende ihres Bewilligungsabschnittes. Dann ist ein Weiterbewilligungsantrag (WBA) mit dabei. Diesen müssen sie so schnell wie möglich ausgefüllt beim Jobcenter einreichen.
Noch besser ist es, den WBA über das Online-Portal www.jobcenter.digital zu stellen. Denn dann kommt der Antrag direkt und automatisch am nächsten Tag beim zuständigen Sachbearbeiter:in an.
Wichtig zu wissen: Es gibt keine Überganszeit vom ALG II zum Bürgergeld. Das bedeutet, es gibt auch keine Lücke in der Auszahlung der Leistungen.
Pflichtverletzungen:
Erscheint jemand nicht zum Termin (Meldeversäumnis), dann werden bei der ersten Pflichtverletzung die Leistungen für einen Monat um 10 Prozent gekürzt. Bei der zweiten Pflichtverletzung 20 Prozent für zwei Monate und bei der dritten 30 Prozent für drei Monate.
Vermögensgrenzen:
Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs gibt es eine Karenzzeit für Vermögen, damit sich arbeitssuchende Menschen zu Beginn des Bürgergeldbezugs ganz auf die Arbeitssuche konzentrieren können. Vermögen wird erst berücksichtigt, wenn es die Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt.
Kosten für Unterkunft
Auch hier gilt die für das erste Jahr des Bürgergeldbezugs die sogenannte Karenzzeit. Die Kosten für die Wohnung (Kosten der Unterkunft) werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Allerdings werden die
Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen.
Fragen rund ums Bürgergeld beantworten die Mitarbeitenden des Jobcenters Trier
gerne. Kontakt: [email protected]
PM – Jobcenter Trier Stadt
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