Wo ist das Grillen erlaubt? Wo nicht? Und wie oft? 5vier Profi-Esser und Hobby-Griller Lars Eggers wirft einen Blick auf das deutsche Grill-Gesetz.
Es ist Sommer – egal was das Wetter dazu sagt. Und das bedeutet für viele Trierer: ab in die Natur und den Grill anwerfen! Aber wie ist es da mit den rechtlichen Grundlagen? Hat der Trierer ein Recht aufs grillen? Wir haben uns einmal im deutschen Rechtsraum umgesehen, um genau diese Frage zu beantworten.
Grillen auf öffentlichen Flächen
In Trier ist das Grillen und Schwenken auf öffentlichen Rasenflächen grundsätzlich erlaubt. Zwar wurde dies 2011 kurzzeitig untersagt, im letzten Jahr wurde diese unglückliche Entscheidung dann aber revidiert. Es sollte ein vollständiges Verbot durchgesetzt werden, die Trierer Griller auf speziell gekennzeichnete Flächen verbannt werden. Glücklicherweise scheiterte diese Entscheidung am lieben Geld.
„Da speziell eingerichtete Grillplätze zu teuer und kompliziert sind, müssen wir einen anderen Weg gehen. Dieser soll darin bestehen, Grillen auf öffentlichen Grünflächen wieder zuzulassen, sofern Brandgefahren oder Belästigungen durch Rauch, Geruch und Flugasche nicht zu befürchten sind“, meinte der CDU Politiker Thomas Albrecht dazu im letzten Jahr.
Erlaubt ist das Grillen grundsätzlich auf allen Rasenflächen. Dazu zählt natürlich auch das Moselufer und die Wiesenflächen im südlichen Teil des Palastgartens. Fernhalten müssen sich die Schwenk-Begeisterten von Spiel- und Bolzplätzen und Flächen mit Bäumen, Büschen und Zierblumen. Alle Grillbetreiber müssen hier natürlich sicherstellen, dass die Rasenfläche nicht beschädigt wird, benachbarte Freizeitler nicht belästigt oder gefährdet werden und keine Verunreinigungen entstehen oder zurückgelassen werden. Grundsätzlich sollten die Sicherheitshinweise der Feuerwehr eingehalten werden (siehe unten), ansonsten kann ein Ordnungsgeld das Grillvergnügen trüben.
Achtung: Diese Regelung gilt nur füe die Stadt Trier. Andere Gemeinden können hier andere Regelungen getroffen haben!
Das Grillen auf dem Balkon und der Terrasse
Wie steht es mit dem Grillvergnügen im eigenen Haus? Wie sieht es dort mit den Grillrechten aus? Tatsächlich ist die Gesetzeslage hier deutlich strenger. Eine einheitliche Regelung gibt es hier nicht, aber ein ganze Menge Urteile.
Das Landgericht München I beschloss zum Beispiel: Grillen ist in den Sommermonaten üblich und hat daher von Nachbarn in gewissen Grenzen hingenommen zu werden. Diese gewissen Grenzen sind deutlich abgesteckt: „Bei viermaligen Grillen im Jahr handelt es sich um eine so unwesentliche Beeinträchtigung, die von der Nachbarschaft zu dulden ist. Nur wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung oder Gefährdung objektiv feststellbar ist, die über das Maß hinausgeht, dass beim Zusammenleben von Menschen unerlässlich ist, kann das Grillen untersagt werden“, heißt es in dem Urteil (Az. 15 S 22735/03).
Andere Gerichte nannten andere Zahlen: das Amtsgericht Berlin-Schöneberg sagt, Grillen ist etwa 20 bis 25 Mal pro Jahr für circa zwei Stunden in Ordnung, aber nur bis maximal 21:00 Uhr (Az.: 3 C 14/07). In Aachen darf man laut Urteil zweimal im Monat zwischen 17:00 und 22:30 Uhr den Schwenker anwerfen (Az.: 6 S 2/02), in Oldenburg nur vier Mal im ganze Jahr, dafür aber bis 24:00 Uhr (Az.: 13 U 53/02). In Trier selbst gibt es noch keine gerichtliche Entscheidung zu diesem Thema.
Grundsätzlich ist das Ganze relativ einfach: So lange sich niemand beschwert und die allgemeinen Brandschutzvorschriften nicht verletzt werden, geht das schon klar. Das oberste Gebot ist hier trotz allem die Rücksicht, denn das Grillen auf dem eigenen Balkon oder der eigenen Terrasse ist kein Grund- oder Menschenrecht. Beschweren sich die Nachbarn über Rauch, Lautstärke oder Geruch (besonders bei gegrilltem Fisch) sind diese meist im Recht. Also: im Zweifelsfall lieber die Nachbarn fragen und mit einer Wurst oder einem Stück Grillfleisch besänftigen.
Was die Feuerwehr rät
Egal, wo man grillt, es gibt einige grundsätzliche Sicherheitsvorkehrungen von der Feuerwehr, die immer eingehalten werden sollten. Nichtbeachtung kann vor allem auf öffentlichen Flächen zu einer Verwarnung oder einem Ordnungsgeld führen. Diese Regeln sehen wie folgt aus:
- Benutze einen standsicheren Grill, der kippsicher und im Windschatten aufgestellt werden sollte.
- Achte auf den Untergrund. Dieser sollte nicht beschädigt und nötigenfalls mit einer feuerfesten Unterlage gesichert werden.
- Halte immer genügend Abstand zu Feldern, Wäldern und anderen brennbaren Flächen oder Materialien.
- Es ist an dir, darauf zu achten, dass keine Glut oder Flugasche aus dem Grill verweht wird.
- Halte ein geeignetes Löschmittel bereit; einen Eimer mit Wasser oder Sand, einen Feuerlöscher oder eine Löschdecke.
- Lasse den Grill nie unbeaufsichtigt. Halte Tiere und Kinder von deinem Grill fern.
socsocvolker meint
Dass man in Trier auf Freiflächen grillen darf ist schon eine coole Regelung. Sollte es in jeder Stadt geben!
Bine meint
Danke für die Zusammenfassung, das ist wirklich interessant – wenn ich das nächste mal in Berlin bin, weiß ich ja jetzt, wie lange wir auf dem Balkon grillen dürfen. 😉
Aber der beste Tipp wird hier ja schon genannt: Den Nachbarn im Vorfeld bescheidsagen und sie im Zweifelsfall einfach mitgrillen lassen!