Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm erlässt gemäß § 15 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersammlG), § 28 a Abs. 7 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung folgende
Allgemeinverfügung:
1. Die nicht angemeldeten und im Gebiet des Eifelkreises Bitburg-Prüm durchgeführten „Montags- oder Lichterspaziergänge“ bzw. thematisch hierzu vergleichbare Ansammlungen werden als öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel eingestuft.
Für sie werden folgende Auflagen festgesetzt:
a) Zwischen den einzelnen Teilnehmern als auch zu unbeteiligten Passanten ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten; ausgenommen hiervon ist der eigene Hausstand.
b) Die Versammlungsteilnehmer haben eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Personen, denen dies aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, haben dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Diese ärztliche Bescheinigung muss als Mindestanforderung neben der vollständigen Namensnennung, Geburtsdatum und Datum den Namen des ausstellenden Arztes inklusive Adresse beinhalten. Ferner muss sich aus dem Attest ergeben, welche konkret gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Das Attest ist im Original mitzuführen.
c) Das Abstandsgebot (Buchstabe a) sowie die Maskenpflicht (Buchstabe b) gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
d) Für die innerhalb des Gebietes der Stadt Bitburg durchgeführten Versammlungen ist die Wegstrecke entsprechend der Anlage 1 einzuhalten.
2. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 verfügten Auflagen wird hiermit im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 31. Januar 2022.
Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, Zimmer 102, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in 54634 Bitburg, Trierer Straße 1, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur [1] an: [email protected] erhoben werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Bitburg, 14.01.2022
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm als Kreisordnungsbehörde
gez. Andreas Kruppert
Landrat
PM – Eifelkreis Bitburg-Prüm
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