Rheinland-Pfalz. Die Werbung der Bekleidungsfirma Hunkemöller mit den Begriffen „Sustainable“ oder „nachhaltig“ sowie mit dem Logo „TOGETHER TOMORROW SUSTAINABLE“ ist unzulässig. Das entschied das Landgericht Bochum in seinem Urteil von 12.07.2022 (Aktenzeichen I-14 O 43/22). Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hatte im April 2022 Klage eingereicht, weil Hunkemöller nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgeben hatte.
Das Landgericht Bochum bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass Werbeaussagen wie „nachhaltig“ und/oder „klimaneutral“ als besonders umweltschonend wahrgenommen werden, obwohl nicht sichergestellt ist, dass das Produkt aus nachhaltig produzierten Materialien besteht.
„Die Nachhaltigkeit von Produkten ist für die Mehrheit der Deutschen ein wichtiges Kaufkriterium. Werbung mit Umweltaspekten spielt daher bei vielen Unternehmen eine wichtige Rolle. Begriffe wie nachhaltig, klimaneutral oder umweltfreundlich sind jedoch gesetzlich nicht definiert“, so Miriam Raic, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale. „Um Verbrauchertäuschung zu vermeiden, bedarf es klarer Vorgaben.“
Hunkemöller selbst hatte in dem Verfahren damit argumentiert, Mitglied der Better Cotton Initiative zu sein. Diese Initiative fördert die Produktion nachhaltiger Baumwolle und setzt voraus, dass Mitgliedsunternehmen ihren Bedarf an Baumwolle mit mindestens 10 Prozent der so hergestellten Baumwolle decken. Dieser Anteil an nachhaltiger Baumwolle wird in der Lieferkette jedoch mit konventionell hergestellter Baumwolle vermischt. In welchen Kleidungsstücken diese „umweltfreundlichere“ Baumwolle am Ende tatsächlich steckt, ist vollkommen willkürlich. „Dass die als nachhaltig beworbenen Textilien überhaupt aus dieser umweltfreundlicheren Baumwolle bestehen, ist daher nicht sicher“, so Raic.
Informationen über faire Kleidung und die Bedeutung von Siegeln bietet die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite unter:
PM – VZ-RLP
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