Der Winter mit seinen für die hiesige Region ungewohnt ergiebigen Schneefällen ist zur Zeit das Gesprächsthema Nr. 1. Die Mitarbeiter des Stadtreinigungsamts sind bis spät in die Nacht und bereits wieder am frühen Morgen im Einsatz, um die Hauptverkehrsachsen freizuhalten.
Auf Grund des starken Einsatzes wird auch der Vorrat an Streusalz beim Stadtreinigungsamt Trier, wie in anderen Städten auch, knapp. Der Salzlieferant des Amtes hat Schwierigkeiten, nachgefordertes Salz zu liefern. Deshalb musste der Winterdienst bereits eingeschränkt werden. Es können nur noch die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen abgestreut werden. Die Handstreuung wird auf Split umgestellt.
Immer deutlicher zeigt sich, dass viele Anlieger ihren Pflichten des Räumens und Streuens nicht nachkommen und teilweise auf die Stadt schimpfen, dass nicht ordentlich gestreut oder geräumt wird. Selbst 120 Einsatzkräfte und ein Fuhrpark von 20 Räumfahrzeugen sind aber nicht in der Lage, die ganze Stadt von Schnee und Eis freizuhalten. Es ist auch nicht ihre Aufgabe.
Beim Wintereinbruch mit Schnee- und Eisglätte sind neben dem städtischen Winterdienst vor allem auch die Anlieger und Hauseigentümer in der Pflicht. Zwischen und 7 und 21 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr, müssen Gehwege ohne Gefahr von Fußgängern passierbar sein. Ist kein ausgebauter Bürgersteig vorhanden, ist ein 1,50 Meter breiter Gehstreifen entlang der Grundstücksgrenze von Schnee und Eis freizuhalten.
Das ist in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze in der Stadt Trier vom Januar 2010 geregelt, auf deren Einhaltung das für den Winterdienst zuständige Stadtreinigungsamt ausdrücklich hinweist. Die Nichtbeachtung der Anliegerpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bei Gehwegen, auf denen sich Haltestellen befinden, müssen Anwohner oder Hauseigentümer die gesamte Gehwegsbreite räumen und streuen. Schnee und Eis dürfen dabei nur so aufgeschichtet werden, dass Haltestellen und Straßenübergänge in ausreichender Breite frei bleiben und Kanalschächte, Abläufe oder Gas- und Wasseranschlüsse nicht bedeckt sind.
Zudem dürfen Schnee und Eis von privaten Grundstücken nicht auf den Straßen gelagert werden. Grundstücksbesitzer müssen auch Schnee entfernen, der von den Dächern zu fallen und so den Verkehr zu gefährden droht. Bei Tauwetter müssen die Wege und Gehstreifen auf der Fahrbahn von Schneematsch, Eis und Streugut befreit werden. Wenn diese mit Salz durchsetzt sind, dürfen sie nicht auf Grünflächen gelagert werden.
Die Satzung ist unter www.trier.de, A-Z, Stichwort: Straßenreinigungssatzung, abrufbar.
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