Viele Verbraucher wissen nicht wann, wie und weshalb sie bei Strompreisänderungen von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Erst vor kurzem berichteten wir über überteuerte Strompreise (Hier der Artikel). Folgende Meldung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erreichte unsere Redaktion.
Trier/Deutschland. Wer kennt sie nicht? Die Mitteilung des Strom- oder Gasversorgers, dass sich der Energiepreis erhöht. Stromversorger begründen die Erhöhung gerne mit dem Anstieg der EEG-Umlage, die Bestandteil des Strompreises ist. Bei einer Preiserhöhung steht den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz verweigern allerdings einige Versorger dieses Sonderkündigungsrecht mit dem Argument, sie hätten keinen Einfluss auf die Umlage.
„Laut Energiewirtschaftsgesetz darf der Kunde sofort ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen, wenn sich der Vertrag ändert“, informiert Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale. „Fest steht, dass eine Preisänderung eine Vertragsänderung ist, ganz egal mit welcher Begründung der Energieversorger sie erklärt. Also auch bei einer Änderung der EEG-Umlage.“
Bei einer Änderung des Kleingedruckten besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Dies ist nicht jedem bekannt. Fragen rund um Energieverträge beantwortet der Energierechtsberater der Verbraucherzentrale in Trier. Die Beratung findet jeden 2. und 4. Montag im Monat in der Beratungsstelle Trier, Fleischstraße 77 statt und kostet 18 Euro. Terminvereinbarung unter Telefon 0651-48802 ist erforderlich.
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