Neue und alte Photovoltaik-Anlagen müssen eingetragen werden
Wer privat Strom erzeugt und ins Netz einspeist, muss die Photovoltaikanlage oder das Blockheizkraftwerk im Marktstammdatenregister eintragen. Das gilt auch, wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft und an verschiedenen anderen Stellen registriert ist. Wer zusätzlich einen Batteriespeicher für seine Eigenversorgung nutzt, muss diesen auch erfassen.
(VZ-RLP / 21.02.2019) Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz informiert:
Eine Neuanlage muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme online im Marktstammdatenregister eintragen werden. Mit einer bereits laufenden Anlage hat man für den Eintrag in das Online-Portal zwei Jahre Zeit, also bis Ende Januar 2021. Bis dahin verliert man keine Ansprüche.
Je nach Anlagenart unterschiedliche Registrierung
Je nach Anlagenart werden unterschiedliche technische Daten abgefragt. Damit man alle schon bei der Registrierung benötigten Daten zur Hand hat, kann man die Registrierungshilfen der Bundesnetzagentur zur Vorbereitung nutzen. Einige Angaben kann man auch nach der eigentlichen Registrierung noch nachtragen.
Verlust der EEG-Vergütung möglich
„Wird die Anlage nicht fristgerecht eingetragen, verliert man schlimmstenfalls einen Teil seines Anspruchs auf die EEG-Vergütung. Man bekommt dann nicht das volle Geld für eingespeisten Strom. Deshalb ist der Eintrag unverzichtbar“, sagt Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale. Auch Anlagen, die keine Vergütung erhalten, müssen eingetragen werden. Sonst kann ein Bußgeld drohen.
Das Register ist seit dem 31. Januar 2019 zu finden unter www.marktstammdatenregister.de
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