(VZ/29.07.2019) Alter, Krankheit, Unfall: Es gibt viele Situationen, aufgrund derer Menschen pflegebedürftig werden und auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sind. Häufig übernehmen Angehörige die Pflege, doch nicht immer ist das möglich. Eine andere Option ist, einen Pflegedienst zu beauftragen oder in ein Pflegeheim zu ziehen. Egal für welche Variante man sich entscheidet – bei der Pflegekasse können Betroffene organisatorische und finanzielle Hilfe beantragen. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz informiert über Fristen bei der Beantragung von Pflegeleistungen und zeigt Schritt für Schritt, was beachtet werden muss.
Pflegekasse muss innerhalb 25 Arbeitstagen begutachten
„Damit die Unterstützung schnell ankommt, muss die jeweilige Versicherung innerhalb bestimmter Fristen reagieren“, sagt Gisela Rohmann, Juristin im Fachbereich Gesundheit und Pflege der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Zu diesen Fristen gehört, dass die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einen anderen Gutachter veranlassen muss. Weiterhin muss sie innerhalb dieser Frist eine Entscheidung über den Pflegegrad treffen und das Ergebnis dem beziehungsweise der Versicherten mitteilen.
In Einzelfällen Fristen von ein bis zwei Wochen
Wenn ein pflegender Angehöriger seine Berufstätigkeit im Rahmen der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit reduzieren will, muss die Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung erfolgen. In besonders dringenden Fällen – beispielsweise wenn der Versicherte im Krankenhaus ist und die anschließende Versorgung nicht gesichert ist oder der Antragsteller palliativ versorgt wird – verkürzt sich die Frist zur Begutachtung sogar auf eine Woche.
Fristüberschreitung kostet die Pflegekasse Geld
Entscheidet die Pflegekasse zu spät und ist sie für die Verzögerung verantwortlich, muss die Kasse in der Regel 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung an den Versicherten zahlen.
Tipps zur Antragstellung
Darüber, was bei einem Antrag auf Pflegeleistungen beachtet werden sollte, wie der Pflegegrad ermittelt wird und wie auf eine Ablehnung durch die Pflegekasse reagiert werden kann, informiert die Verbraucherzentrale online unter http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/der-weg-zum-pflegegrad und in ihrem neuen Flyer „Der Weg zum Pflegegrad“. Der Flyer kann auch kostenlos in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz abgeholt werden.
Die Informationen zum Pflegegrad wurden im bundesweiten Projekt „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“, gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
weitere Informationen
Gisela Rohmann | Juristin im Fachbereich Gesundheit und Pflege
Telefon (06131) 2848-77, [email protected]
Über die Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ist eine anbieterunabhängige, überwiegend öffentlich finanzierte, gemeinnützige Organisation. Seit mehr als 50 Jahren informiert, berät und unterstützt sie Verbraucherinnen und Verbraucher in Fragen des privaten Konsums und vertritt Verbraucherinteressen bei Unternehmen, Politik und Verbänden. Die Verbraucherzentrale hat 18 Mitgliedsverbände und über 90 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Vorstand ist Ulrike von der Lühe.
Arbeitsschwerpunkte sind Verbraucherrecht, Telekommunikation und Medien, Versicherungen und Finanzdienstleistungen, Energie und Bauen, Lebensmittel und Ernährung sowie Gesundheit und Pflege. Anlaufstellen für persönliche Beratung sind sechs Beratungsstellen und sechs Stützpunkte in Rheinland-Pfalz. Ratsuchende können sich auch telefonisch oder per E-Mail beraten lassen. Im Internet ist die Verbraucherzentrale unter www.vz-rlp.de zu finden.
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