Ein klassisches Duell: Mieter gegen Vermieter. Selten sind beide zufrieden mit dem jeweils anderen, der eine ist ein unsauberer Student, der andere eine neugierige alte Schachtel, der eine ist ein unverschämter alter Sonderling, der andere will nur ans hart verdiente Geld ohne etwas dafür tun zu wollen.
Mieter und Vermieter haben es nicht gerade leicht miteinander. Schon gar nicht, wenn man noch im selben Haus wohnt. Zwischen Mietern und privaten Vermietern kommt es fast immer zu Reibereien, besonders wenn eine oder gar beide Parteien nicht genau über die Rechtslage Bescheid wissen. 5vier.de Mitarbeiterin Stefanie Braun hat sich mit Rechtsanwalt Jürgen Hein und der Mietberatung der ASTA getroffen um bei ihnen ein paar Infos zu Recht und Pflicht beim Mieten einzuholen.
Generell können Mieter erst einmal beruhigt sein: In Deutschland haben sie wesentlich mehr Rechte als Pflichten. „Das Gewicht liegt meist zugunsten der Mieter gegenüber den Vermietern, das bedeutet aber nicht, dass Mieter immer recht bekommen.“ erklärt Hein. Sollten Unklarheiten bestehen, auch bezüglich der Betriebskostenabrechnungen, Mängelbeseitigungen etc. kann es von Vorteil sein sich erst einmal mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen und sich über seine Rechte und Pflichten aufklären zu lassen.
„Wir Anwälte schauen uns auch Betriebskostenabrechnungen an und erklären sie den Klienten, da die meisten gar nicht wissen, wie man eine solche richtig liest. Alleine das führt schon oft zu Streitpunkten. Zumal es nicht aus der Luft gegriffen ist, dass tatsächlich ein hoher Prozentsatz aller Abrechnungen falsch erstellt wurden.“ Auf die Frage hin, ob dies als Unwissenheit oder als böse Absicht gewertet werden soll, erklärt Hein, dass es bei den meisten, vor allem privaten Vermietern wirklich nur Unwissenheit ist, wie und was sie auflisten sollen. Überhaupt rät Hein davon ab, direkt böse Absicht zu unterstellen oder gar sofort mit einem Anwalt auf der Vermietermatte zu stehen.
„Die meisten Dinge lassen sich am besten durch direkte Kommunikation zwischen den Parteien klären, sollte zum Beispiel etwas in der Wohnung durch den Vermieter in Stand gesetzt werden müssen, ist es immer besser zuerst persönlich mit ihm zu reden, den Schaden schriftlich aufzuzeigen und erst dann, falls der Vermieter sich weigern sollte, einen Anwalt aufzusuchen.“ Hein selbst agiert lieber im Hintergrund um das Verhältnis zwischen den beiden Parteien nicht zu vergiften. „Gerade private Vermieter bekommen einen Schock, wenn sie vielleicht das erste Mal in ihrem Leben ein Anwaltsschreiben bekommen. Da können sie sich leicht auf den Schlips getreten und vom Mieter hintergangen fühlen.“ Trotzdem rät Hein dazu zu reagieren: „Vor allem bei essentiellen Sachen, wie einer Mieterhöhung, einer Instandsetzung oder gar einer Kündigung sollte man sich wenigstens beraten lassen.“
Immerhin geht es um noch viel mehr als um Geld, zwar sind besonders mit einer Kündigung und dem Suchen einer neuen Wohnung viele Kosten und Mühen verbunden, doch mit einer Wohnung lässt man auch immer ein Stück Erinnerungen zurück. Ein Anwalt kann bei einer solchen Kündigung oft vermittelnd wirken, aber auch über die Rechtslage aufklären, die sich ja oft auf Seiten der Mieter befindet: „Es besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dass ein Mieter, falls er die Miete nicht bezahlen konnte und eine Kündigung erhält, den vollen Betrag auf einen Schlag zurückzahlen kann, auch noch nach Erhalt einer Klage und die Kündigung wird damit unwirksam. Ein zweites Mal in zwei Jahren darf so etwas allerdings nicht passieren.“
Für Verhandlungen ist es selten zu spät, so kann ein Vermieter jemanden ohne Gerichtsbeschluss nicht fristlos vor die Tür setzen, da er ihn damit der Obdachlosigkeit preisgibt. Er muss erst eine gerichtliche Entscheidung erwirken und einen Gerichtsvollzieher beauftragen. „Das kann schon drei Monate dauern. Genug Zeit für Verhandlungen oder auch um sich nach einer neuen Wohnung umzusehen.“ Viele Leute scheuen sich jedoch zum Anwalt zu gehen, selbst wenn sie ahnen, dass sie sich im Recht befinden: „Sie glauben, dass ein Anwalt extrem teuer ist und man die Kosten gar nicht richtig abschätzen kann. Besonders Studenten trauen sich deswegen nicht und räumen oftmals das Feld oder geben beim Vermieter klein bei obwohl sie das nicht müssten.“ Dabei muss das eigene Recht nicht unerschwinglich sein.
Im Amtsgericht gibt es die Möglichkeit einen Beratungshilfeschein zu bekommen, das Land deckt dann die außergerichtlichen Kosten des Anwalts (bis auf 10 Euro Schutzgebühr, die an den Anwalt gehen).
Besonders Studenten können sich zudem in der AStA kostenlos beraten lassen, in der Mietrechtsberatung sitzt Roksana Fuks, selbst noch Studentin und steht hilfesuchenden Studierenden mit Rat und Tat zur Seite. Bei allgemeinen Fragen und Sorgen kann sie eine kostenlose erste Hiflestellung leisten, wie etwa auch über die allgemeine Rechtslage aufklären.
Ins Detail kann sie leider nicht gehen, dafür aber an das Beratungsangebot des Studierendenwerks und den Trierer Mieterverein verweisen mit dem eine Zusammenarbeit besteht. Auch hier kann man sich, nicht nur als Student, Hilfe und Antworten suchen, generell ist es überlegenswert ob man nicht Mitglied werden soll bei einem der Verbünde für Mieterschutz. Erst einmal ist es aber wichtig zu wissen, dass man Hilfe braucht, einfach die Segel streichen ist oft gar keine Lösung, denn mit dem nächsten Mieter können ähnliche Probleme wieder auftreten. Genauso wichtig ist jedoch zu wissen wo man kompetente Hilfe bekommen kann. Da sollte auch der Weg zum Anwalt durchaus nicht umgangen werden, es darf aber auch nicht gleich mit einem gedroht werden. „Vieles hängt an der subjektiven Einschätzung, ob es wirklich gut ist als Anwalt allzu sehr nach außen zu agieren. Oft kommt man besser weiter wenn man die direkte Kommunikation sucht. Trotzdem sollte man immer reagieren sobald Unklarheiten beim Mietverhältnis bestehen“, so Hein, der seit 10 Jahren mit seinem Partner Axel Fröhlich selbstständig ist, die beiden haben schon im Referendariat kennen gelernt, beide in Trier studiert und wohnen und leben schon seit „ewigen Zeiten“ in Trier. Daher kennen sie den trierischen Wohnungs- und Vermietermarkt gut.
Hier noch ein paar nützliche Tipps für Mieter und ein paar Mietmythen mit denen wir aufräumen:
- Der Mieter ist bei einer Kündigung von ihm aus nicht vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen sobald er eine gewisse Anzahl von potentiellen Nachmietern vorgestellt hat. Der Vermieter muss diesen schließlich auch zustimmen. Definitiv beendet ist die Kündigungsfrist von Mieterseite aus, aber nach 3 Monaten.
- Der Vermieter hat kein Recht einfach so in die Wohnung des Mieters zu kommen, geschweige denn einen Schlüssel einzubehalten. Mit der Vermietung gibt er das Besitzrecht erst einmal auf und überträgt es auf den Mieter solange der seine Miete ordnungsgemäß bezahlt oder es bei Nichtzahlung ein rechtskräftiges Urteil gibt. Besuche, auch vom Handwerker, müssen angekündigt werden.
- Besteht ein Mangel in der Wohnung können Mieter auf diesen hinweisen, am besten schriftlich, und dem Vermieter eine angemessene Zeit zur Instandsetzung geben. Weigert der Vermieter sich oder hält diese Frist ohne Begründung nicht ein, kann der Mieter die Miete kürzen, solange bis der Schaden beglichen ist. Sollte dieses Druckmittel nicht ausreichen, kann der Mieter unter anderem den Schaden selbst beheben lassen und dem Vermieter die hierfür aufgewandten Kosten in Rechnung stellen. Hierzu ist es allerdings von Nöten den Vermieter über die Höhe der Kosten durch die Kopie der Rechnung in Kenntnis zu setzen.
- Will man eine WG gründen, wird man automatisch zu einer GdbR, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, als diese haftet man gesamtschuldnerisch, das bedeutet, sollte eine der Parteien die Miete nicht bezahlen können, darf der Vermieter an den solventesten der anderen herantreten und die Miete von ihm alleine fordern. Als GdbR ist es dann an den einzelnen Parteien sich zu einigen, wie man die Schulden nun bei dem Zahlenden begleichen will. Ein Jahr lang Spüldienst tut es hier meistens als Vergütung nicht.
- Sollte der Vermieter eine Kündigung aussprechen, aber durch berufliche oder studiumsbedingte Gründe ein absehbarer Lebenswandel, Umzug etc., beim Mieter anstehen, kann der Mieter auf eine Härtefallklausel zurückgreifen. Dies ist besonders für Studenten interessant, die in absehbarer Zeit mit dem Studium fertig werden und danach sowieso umziehen wollen. diese können der Kündigung widersprechen und eine Verlängerung der Mietfrist erreichen. Dies ist allerdings nur bei einer ordentlichen Kündigung möglich, nicht wenn der Mieter gekündigt wird, weil er die Miete nicht gezahlt hat.
- Der Mieter hat ein Recht auf Belegeinsicht bei der Betriebskostenabrechnung. Sollten auf Mieterseite Zweifel bestehen, kann er die Belege, die sein Vermieter benutzt hat bei diesem vor Ort einsehen und sich der Richtigkeit dieser überzeugen.
Weitere Informationen zu dem Thema findet ihr hier:
Zur Website von Fröhlich&Hein geht es hier
Zur Website der ASTA- Mietberatung geht es hier
Zur Website des Trierer Mietervereins geht es hier
sven meint
dies ist sehr interessant, da wir darüber denken, ob wir mit freunden aus erasmus eine gemeinschaft gründen.
niemand dort ist aus deutschland und daher sind viele fragen sehr offen.
vielen dank!