
Kinderzuschlag – „Notfall-KiZ“ ab dem 1. April
Der Notfall-Kinderzuschlag ist für alle Familien mit Kindern interessant, die jetzt aufgrund der bundesweiten Krise finanzielle Einbußen zum Beispiel durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit haben. Auch Selbständige, die derzeit weniger Einkommen erzielen, können hiervon profitieren.
Der Notfall-KiZ gilt ab 01.04.2020. Dabei kommt es auf das Einkommen des Vormonats an. Wer also im März 2020 weniger Lohn ausgezahlt bekommen hat, kann ab April 2020 den Antrag stellen. Wer seinen Lohn immer erst einen Monat später ausgezahlt bekommt, kann dann ab Mai 2020 beantragen. Relevant ist, wann das Geld auf dem Konto eingeht. Ganz unkompliziert ist eine Antragstellung auch online auf www.familienkasse.de möglich.
Zur ersten Orientierung, ob ein Anspruch vorliegt, hilft der KiZ-Lotse, eine interaktive Video-Anwendung, die ebenfalls auf www.familienkasse.de zu finden ist. Darüber hinaus können Fragen zum Kinderzuschlag auch unkompliziert in einer persönlichen Videoberatung beantwortet werden. Weitere Informationen hierzu gibt es ebenfalls auf der Internetseite der Familienkasse.
Zusätzliche hilfreiche Links finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de/kiz und auf der Seite der Agentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz.
Kindergeld gibt es auch noch nach dem Abitur
Viele Jugendliche haben kürzlich mit der Abiturprüfung ihre Schulzeit beendet. Oft sind die Eltern verunsichert wie es mit der Zahlung des Kindergeldes weitergeht. Muss sich mein Kind eventuell sogar arbeitslos melden bis es mit seiner Ausbildung oder seinem Studium beginnt?
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit klärt auf: eine Meldung bei der Arbeitsagentur ist nur in Einzelfällen notwendig. Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn zum Beispiel der nächste Ausbildungsabschnitt (Berufsausbildung oder Studium) innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Schulzeit beginnt. Aber auch wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger gestaltet, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn sich auf Grund der aktuellen Situation, der Ausbildungs- oder Studienbeginn verschieben sollte oder ein Auslandsprojekt erst später angetreten werden kann. In solchen Fällen genügt eine schriftliche Erklärung über die Pläne des Kindes (per Post an Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland, 55149 Mainz) oder eine Mitteilung über das Online-Kontaktformular unter www.familienkasse.de.
Selbstverständlich können Eltern sich auch telefonisch informieren:
Die Familienkasse ist montags bis freitags unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 4 5555 30 erreichbar.
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