Trier. Die NABU Regionalstelle-West informiert mit dieser Pressemitteilung über den Schutz von Schwalbennestern.

Die Vorgaben der europäischen Vogelschutzrichtlinie
Rauch- und Mehlschwalben zählen nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie zu den geschützten Arten. Daher ist jede Entfernung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung und sonstige Beeinträchtigung von Schwalbennestern grundsätzlich rechtswidrig.
„Auch die Überreste alter Nester dürfen nicht entfernt werden, denn sie bilden Ansatzpunkte für den Wiederaufbau im folgenden Jahr“, erklärt Corinna Albert von der NABU Regionalstelle RLP-West. Verboten ist es auch, den Zugang zu den Brutstätten für die Schwalben durch Baugerüste oder andere Hindernisse zu versprerren. All das kann als Ordnungswidrigkeit mit teils empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Naturschutzbehörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften
Für die Einhaltung der Vorschriften, Ahndung von Verstößen und Erteilung von Genehmigungen und Ausnahmen auf Antrag ist die jeweilige untere Naturschutzbehörde zuständig.
„Für artenschutzrechtliche Ausnahmeregelungen müssen zwingende Gründe vorliegen“, so Albert. Zur Beurteilung des Einzelfalls werden Artenschutzbeauftragte hinzugezogen, um die Lage vor Ort einzuschätzen. Dabei werden auch ggf. Auflagen festgesetzt, wie zum Beispiel das Anbringen von Ersatz-Kunstnestern in der Umgebung.
Pressemitteilung: NABU Regionalstelle-West
Zurück zur Startseite geht’s hier – 5vier.de
Wir suchen Praktikanten (m/w/d) und Redakteure (m/w/d).
Melde dich einfach unter [email protected].
Denn: Motivation ist wichtiger als Erfahrung!
Schreibe einen Kommentar