Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät, sich die Jahresabrechnungen für den Strom- und Gasverbrauch unbedingt genau anzusehen. Ist der Verbrauch für ein Jahr nämlich wider Erwarten besonders hoch oder niedrig ausgefallen, kann es viele Ursachen geben: ein veränderter Verbrauch, ein Fehler beim Ablesen oder auch eine falsche Schätzung des Verbrauchs.
Kleine Vermerke in der Fußnote der Rechnung verraten, ob die Zählerstände vom Kunden selbst abgelesen und dem Versorger mitgeteilt wurden. Oder ob der Versorger selbst oder ein Dritter, zum Beispiel der Netzbetreiber, die Zählerstände abgelesen hat. Dort ist auch ersichtlich, ob die Zählerstände geschätzt beziehungsweise rechnerisch ermittelt oder hochgerechnet wurden.
Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale, weist allerdings darauf hin: „Eine Schätzung des Verbrauchs ist nur unter bestimmten Umständen zulässig. Zum Beispiel, wenn die Zählerräume zum Ablesen vom Versorger oder Netzbetreiber nicht betreten werden konnten und der Kunde zum Selbstablesen aufgefordert wurde, der Aufforderung aber nicht nachkam.“ Er rät weiterhin: „Stellt sich heraus, dass eine Schätzung nicht zulässig war, muss die Abrechnung korrigiert werden, sobald die tatsächlichen Verbrauchszahlen vorliegen.“
Die Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale in Trier erläutert die Positionen der Abrechnung, beantwortet offene Fragen und gibt Hilfestellung bei der Korrespondenz mit dem Versorger. Die Beratung findet nach Terminvereinbarung in der Fleischstr. 77 in Trier statt und kostet 18 Euro. Terminvereinbarung unter Telefon 08000 60 75 600 (kostenlos) oder per Mail [email protected] ist erforderlich.
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